Version 1.4 – 1. November 2003
- Programmerstellung Grundlage der Aufgabenstellung für condero ist das gemeinsam mit dem Auftraggeber (im folgenden AG) erstellte Pflichtenheft und der Stand der Wissenschaft und Technik. Auch während der Erstellungsphase erteilt der AG condero unverzüglich alle Informationen, die diese zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Der AG verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten von condero zu unterstützen. Insbesondere schafft der AG unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen und mit dem Operating beauftragte Mitarbeiter rechtzeitig abzustellen.
- Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsergebnisses bzw. der Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen beginnt, nachdem condero dem AG die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat.
- Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Arbeitsergebnisse bzw. Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
- Der AG ist verpflichtet, condero unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen der Arbeitsergebnisse bzw. Programme von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
- Wenn der AG nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm condero schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
- Gewährleistung
- condero gewährleistet, dass Arbeitsergebnisse bzw. Programme und Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem AG ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht immer möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Arbeitsergebnis oder Programm zu erstellen.
- Die Gewährleistungsfrist entspricht dem Gesetz und beträgt sechs Monate und beginnt mit der Abnahme.
- Der AG wird Mängel schriftlich innerhalb der Gewährleistungsfrist anzeigen. condero wird die angezeigten Mängel prüfen und innerhalb von 7 Arbeitstagen mit Nachbesserungsarbeiten beginnen. Beginnen die Nachbesserungsarbeiten nicht rechtzeitig oder führen sie nicht zum Erfolg, so fordert der AG condero erneut und unter Fristsetzung zur Beseitigung dieser Mängel auf.
- Nach Ablauf der vereinbarungsgemäß gesetzten Fristen zur Nachbesserung stehen dem AG das Recht auf Minderung, und, ab einer Beeinträchtigung aufgrund von Fehlern, die zu einer Minderung von mind. 20 % berechtigen würden, auf Wandelung zu.
- Die Gewährleistung entfällt, soweit der AG ohne Zustimmung von condero Veränderungen in gelieferten Skripten oder Programmen selbst vornimmt oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen Verzugs von condero und ergebnislosen Ablaufs einer vom AG gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses oder Programms zu ermöglichen.
- Nutzungsrechte, Programmänderungen
- Der AG erhält das zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht, das ihm überlassene Arbeitsergebnis bzw. Programm in seinem Geschäftsbetrieb einzusetzen. condero ist nicht gehindert, die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse bzw. Programme und die Dokumentation in veränderter oder unveränderter Form anderweitig zu verwerten.
- Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder Erweiterung des Funktionsumfangs. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des AG. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den AG oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll.
- Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der AG die Beweislast. Der AG ist dazu verpflichtet, condero die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der AG möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung.
- Die entsprechenden Handlungen nach Abs. (3) dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit condero stehen, wenn condero die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. condero ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Namen des Dritten mitzuteilen.
- Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, oder etwa bei condero erfragt werden können.
- Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
- Haftungsbeschränkungen
- Eine Haftung von condero - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von condero zurückzuführen ist.
- Haftet condero gemäß Abs. (1) (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen condero bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
- Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von condero verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
- In den Fällen der Abs. (2) und (3) haftet condero nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
- Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften der Programme und die Einsatzmodalitäten auf Seiten des AG in keinem Falle den Betrag von 80 % des mit condero vereinbarten Auftragswertes.
- Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet condero ebenfalls nur in dem aus Abs. (1) bis (4) ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
- Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (6) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von condero.
- Eine eventuelle Haftung von condero für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- Der AG wird ausdrücklich auf die Gefahr durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen.
- Eigentumsvorbehalt
- condero behält sich das Eigentum an dem dem AG gelieferten Arbeitsergebnis bzw. Programmen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
- Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des AG sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutpflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch condero nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, condero teilt dies dem AG ausdrücklich mit.
- Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch condero erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung des Arbeitsergebnisses. Sämtliche vom AG angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
- Sonstiges
- Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien; Nebenabreden bestehen nicht.
- Verzugzinsen betragen 9% p.a.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Heilbronn.
- Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
- Der AG wird ausdrücklich auf die Gefahr durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen.